Verwaltungsgerichtshof
28.02.2018
Ra 2017/04/0146
Das Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen vergleiche VwGH 11.5.2017, Ra 2017/04/0045, mwN). Der Rechtsanwalt muss gegenüber seinen Mitarbeitern (auch den juristischen) der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachkommen (siehe VwGH Ra 2017/22/0064, mwN; vergleiche etwa zur Kontrolle von Rechtsanwaltsanwärtern VwGH 20.1.2016, Ra 2015/04/0098).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017040146.L02