Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0086

Rechtssatz

Paragraph 13, Absatz 2, AVG verlangt nicht eine Kundmachung an mehreren Stellen im Internet. Aus dem bloßen Nichtaufscheinen der Beschränkung des elektronischen Verkehrs auf der Homepage des Bundes "HELP. gv.at: Behörden" kann nicht das Vorliegen "widersprechender Internetkundmachungen" abgeleitet werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040086.L02