Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.2019

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0056

Rechtssatz

Für die Annahme eines örtlichen Zusammenhanges mit einer gewerblichen Betriebsanlage ist es nicht erforderlich, dass alle Betriebsliegenschaften unmittelbar aneinandergrenzen. Vielmehr steht eine geringfügige räumliche Trennung - etwa durch eine Straße - der Annahme der Einheit der Betriebsanlage nicht entgegen, solange die tatsächlichen Betriebsabläufe auf den Betriebsliegenschaften eine Einheit bilden vergleiche VwGH 17.3.1998, 97/04/0139, mit Verweis auf VwGH 1.7.1997, 97/04/0063).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2017040056.L02