Verwaltungsgerichtshof
29.06.2017
Ra 2017/04/0055
Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung zu Paragraph 108, Absatz 2, BVergG 2006 festgehalten, dass vor dem Hintergrund dieser Bestimmung die Annahme, ein Bieter wolle ein den Ausschreibungsbedingungen widersprechendes Angebot legen, nur dann gerechtfertigt ist, wenn er dies - klar - zum Ausdruck bringt vergleiche das E vom 21. März 2011, 2007/04/0007, mwN, und den B vom 1. Februar 2017, Ra 2017/04/0001, mwN). Vor diesem Hintergrund und der neuen Rechtslage des Paragraph 83, BVergG 2006 ist ein Angebot, in dem die Weitergabe an einen nicht erforderlichen Subunternehmer bekannt gegeben wurde, dahin zu lesen, dass der Bieter, für den Fall, dass dieser Subunternehmer den Nachweis der Eignung nicht erbringen kann, die Leistung auch selbst erbringen wird.