Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0055

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 muss die Eignung beim offenen Verfahren zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung vorliegen. Auch in diesem Zusammenhang ist zwischen dem erforderlichen und dem nicht erforderlichen Subunternehmer zu unterscheiden: Nennt ein Bieter gemäß Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 einen Subunternehmer zum Nachweis seiner Eignung, so muss dieser Nachweis - nach wie vor - zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung (und während des gesamten Vergabeverfahrens bis zur Zuschlagserteilung; vergleiche das E vom 9. September 2015, Ro 2014/04/0062, mwN, wonach die Eignung nach den im Paragraph 69, BVergG 2006 genannten Zeitpunkten nicht mehr verloren gehen darf) erbracht werden. Nennt der Bieter, der selbst den Nachweis seiner Eignung zum Zeitpunkt des Paragraph 69, Ziffer eins, BVergG 2006 erbringt, dagegen im Angebot einen nicht erforderlichen Subunternehmers, so führt auch dessen fehlende Eignung nicht dazu, dass das Angebot gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 ausgeschieden werden muss. Vielmehr erbringt in einem solchen Fall der Bieter selbst den Nachweis der erforderlichen Eignung.