Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0055

Rechtssatz

Paragraph 83, Absatz 3, erster Satz BVergG 2006 ist im Zusammenhang mit Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 dahin auszulegen, dass die Kontrolle des öffentlichen Auftraggebers, ob die Weitergabe von Leistungen an einen Subunternehmer zulässig ist, dahin wahrzunehmen ist, dass im Fall von nicht erforderlichen Subunternehmen, also in Fällen, in denen der Bieter selbst die erforderliche Eignung besitzt und trotzdem Teile der Leistung oder die gesamte Leistung an einen Subunternehmer weitergeben will, die mangelnde Eignung des Subunternehmers nicht zum Ausscheiden des Angebotes nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 führt, sondern der Auftraggeber die Weitergabe an diesen Subunternehmer ablehnen muss.