Verwaltungsgerichtshof
29.06.2017
Ra 2017/04/0055
Nach den Materialien Regierungsvorlage 776 BlgNR 25. GP, 1 bzw 8f) zum BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016, sieht das Gesetz für erforderliche bzw. nicht erforderliche Subunternehmer jeweils unterschiedliche Regelungsregime vor: Die Unterlassung der Bekanntgabe von erforderlichen Subunternehmern hat wie bisher das Ausscheiden des betroffenen Angebots zur Folge. Dabei verweisen die Materialien auf Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 davon spricht, dass Angebote "von Bietern, deren Befugnis, Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist", auszuscheiden sind. Diese Bestimmung spricht daher vom Bieter und nicht vom Subunternehmer. Somit wird die fehlende Eignung eines Subunternehmers nur dann gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 schlagend, wenn dieser Subunternehmer gemäß Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 im Angebot vom Bieter genannt wird, weil sich der Bieter auf dessen Kapazitäten zum Nachweis seiner Eignung stützen muss. In diesem Fall liegt ein erforderlicher Subunternehmer vor. Ein nicht erforderlicher Subunternehmer liegt nach dieser Gesetzessystematik dann vor, wenn sich der Bieter (im Sinne des Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006) zum Nachweis seiner Eignung nicht auf dessen Kapazitäten stützen muss, sondern selbst die erforderliche Eignung besitzt, den Auftrag aber dennoch (aus anderen Gründen) an einen Subunternehmer weitergeben will.