Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0055

Rechtssatz

Bei der Neuregelung der Subunternehmerleistungen in Paragraph 83, BVergG 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 7 aus 2016,, ist der Wille des Gesetzgebers aus den Materialien deutlich erkennbar:

In den Materialien Regierungsvorlage 776BlgNR 25. GP, 1 bzw. 8f) wird zwischen "erforderlichen" und "nicht erforderlichen" Subunternehmern unterschieden. Als "erforderliche" Subunternehmer werden jene Subunternehmer bezeichnet, die der Bieter zum Nachweis seiner Eignung benötigt. Dabei verweisen die Erläuterungen auf Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Nach dieser Bestimmung hat jedes Angebot die Bekanntgabe aller Subunternehmer zu enthalten, auf deren Kapazitäten sich der Bieter zum Nachweis seiner Eignung stützt. Somit kann sich der Begriff des "erforderlichen" Subunternehmers auf Paragraph 108, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 stützen.