Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0048

Rechtssatz

Soweit das VwG ein rechtliches Interesse der Nachbarn auf Überprüfung der Schlüssigkeit der Prüfbescheinigung anspricht, ist darauf hinzuweisen, dass die Parteistellung der Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage in sogenannten Folgeverfahren in Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 abschließend geregelt ist (Hinweis E vom 22. April 2009, 2009/04/0002, mwN) und Paragraph 82 b, GewO 1994 in der dort vorgenommenen Aufzählung nicht enthalten ist. Nachbarn kommt in einem allfälligen Verfahren nach Paragraph 82 b, GewO 1994 somit keine Parteistellung zu. Nicht hinreichend ist es, wenn das VwG darauf verweist, die Prüfbescheinigung sei der Behörde vorgelegt worden und somit Bestandteil dieses "Betriebsanlagenaktes" geworden. Der die Sache einer Partei betreffende Akt wird fallbezogen nicht allgemein durch die Betriebsanlage bestimmt, sondern durch den jeweiligen Verfahrensgegenstand hinsichtlich dieser Betriebsanlage. Der Umstand, dass eine Unterlage eine bestimmte Betriebsanlage betrifft, führt noch nicht dazu, dass sie schon deshalb der Akteneinsicht einer Person unterliegt, der in irgendeinem Verfahren betreffend diese Betriebsanlage Parteistellung zukommt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040048.L02