Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0048

Rechtssatz

Nach der subsidiären Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, AVG können die Parteien "in die ihre Sache betreffenden Akten" Einsicht nehmen und sich Abschriften selbst anfertigen oder Kopien erstellen lassen. Parteien eines anderen Verfahrens, für deren Rechtsverfolgung die Einsicht in die Akten eines Verfahrens, in dem sie nicht Partei sind bzw. waren, von Bedeutung wäre, steht das Recht auf Akteneinsicht insoweit nicht zu (Hinweis E eines verstärkten Senates vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0002, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040048.L01.1