Verwaltungsgerichtshof
11.05.2017
Ra 2017/04/0045
GRS wie 2011/03/0127 E 24. Mai 2012 RS 1
Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040045.L02