Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0127 E 24. Mai 2012 RS 1

Stammrechtssatz

Auch ein Rechtsirrtum (Unkenntnis von Rechtsvorschriften) kann einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere mangelndes oder nur leichtes Verschulden, vorliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040045.L02