Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0045

Rechtssatz

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss sich die Partei das Verschulden des sie vertretenden Rechtsanwaltes zurechnen lassen. Ein Verschulden, das den Bevollmächtigten einer Partei trifft, ist so zu behandeln, als wenn es der Partei selbst unterlaufen wäre vergleiche den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0098, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017040045.L01