Verwaltungsgerichtshof
22.05.2019
Ro 2017/04/0025
Im Falle trennbarer Spruchpunkte ist "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich der von der Partei bekämpfte Spruchteil des verwaltungsbehördlichen Bescheides und ist das Verwaltungsgericht nur dazu zuständig, den vor ihm bekämpften Spruchteil zu prüfen. Indem das Verwaltungsgericht auch einen nicht bekämpften Spruchpunkt des verwaltungsbehördlichen Bescheides aufhebt, beansprucht es eine Zuständigkeit, die ihm nicht zukommt vergleiche VwGH 29.5.2018, Ro 2018/03/0015; in diesem Sinne auch VwGH 18.10.2017, Ro 2015/11/0010).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2017/04/0026
ECLI:AT:VWGH:2019:RO2017040025.J00