Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0018 B 29. April 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Dem von der mitbeteiligten Partei gestellten Antrag auf Aufwandersatz ist nicht stattzugeben, wenn die von ihr erstattete Revisionsbeantwortung nicht vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG aufgetragen wurde vergleiche VwGH vom 10. September 2014, Ra 2014/08/0012).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/04/0023