Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0022

Rechtssatz

Im Rahmen des Paragraph 17, Absatz 3, AVG ist das Interesse der Partei an der Akteneinsicht gegen das Interesse anderer Parteien (hier insbesondere der Zuschlagsempfängerin) im Einzelfall abzuwägen bzw. ist im Einzelfall zu beurteilen, inwieweit ein überwiegendes Interesse besteht, einem (hier) Bieter bestimmte Informationen vorzuenthalten (Hinweis E vom 22. Mai 2012, 2009/04/0187).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/04/0023