Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.08.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0022

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/06/0054 B 22. Jänner 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gründe für die Revisionszulässigkeit sind gesondert anzuführen, ein Verweis auf die sonstigen Revisionsausführungen genügt nicht (Hinweis B vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0097).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/04/0023