Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/04/0001

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0024 B 16. März 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Der VwGH hat bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass die in vertretbarer Weise vorgenommene einzelfallbezogene Auslegung von Parteierklärungen oder Ausschreibungsunterlagen nicht revisibel ist bzw. dass einer vertretbaren Auslegung keine über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Hinweis Beschlüsse vom 11. November 2015, Ra 2015/04/0077, mwN, vom 14. Oktober 2015, Ra 2015/04/0055, und vom 18. März 2015, Ra 2015/04/0017, mwN). Die Auslegung einer Erklärung im Einzelfall wäre nur dann als revisibel anzusehen, wenn dem VwG eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (Hinweis B vom 17. Februar 2015, Ro 2014/02/0124).