Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2017/03/0108
Für den Bereich der österreichischen Rechtsordnung stellt die Tätigkeit eines Sachverständigen grundsätzlich keine Mitwirkung an einer behördlichen Entscheidung dar, sondern kommt ihr eine Hilfsfunktion an der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu vergleiche VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, VwSlg. 19.385 A, Rn. 33 ff; OGH 24.4.2001, 1 Ob 1/01f).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030108.L11