Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2017/03/0108
Im Zusammenhang mit der Einstufung als Dienstleistung hat der EuGH im Urteil vom 17. März 2011 in den Rechtssachen C-372/09 und C-373/09 betreffend den Fall Josep Peñarroja FA insbesondere darauf hingewiesen, dass der Umstand, dass ein Gerichtssachverständiger nur auf richterliche Bestellung hin bei einem Auftrag tätig wird, dessen Bedingungen vom Richter festgelegt werden, diesen Auftrag nicht grundlegend von den klassischen Vertragsverhältnissen auf dem Gebiet der Dienstleistungen unterscheidet (Rn. 39), und dass ferner der Umstand, dass die Vergütung für einen Gerichtssachverständigen nach einem von der Behörde festgelegten Tarif festgesetzt wird, für die Einstufung der Arbeiten, die Gerichtssachverständige zu verrichten haben, als Dienstleistung ohne Belang ist (Rn. 38).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030108.L09