Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.10.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0108

Rechtssatz

Da eine etwaige Vorlage an den EuGH gemäß Artikel 267, AEUV nur auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts erfolgen kann, sind für die Unionsrechtsproblematik erforderliche Sachverhaltsfeststellungen zunächst von der Verwaltungsbehörde und in der Folge vom VwG zu treffen, und zwar vom VwG auch dann, wenn es von seiner Zuständigkeit zur Vorlage nach Artikel 267, AEUV nicht Gebrauch macht und eine allfällige Vorlageverpflichtung dann dem VwGH nach Artikel 267, Absatz 3, AEUV zukommt vergleiche dazu VwGH 21.6.1999, 97/17/0501).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030108.L07