Verwaltungsgerichtshof
10.10.2018
Ra 2017/03/0108
Es ist gemäß Artikel 19, EUV, mit dem der Wert der in Artikel 2, EUV proklamierten Rechtsstaatlichkeit konkretisiert wird, Sache der nationalen Gerichte und des EuGH, die volle Anwendung des Unionsrechts und in allen Mitgliedstaaten den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen. Diese Aufgabe erfüllen die nationalen Gerichte in Zusammenarbeit mit dem EuGH gemeinsam. Das Vorabentscheidungsverfahren nach Artikel 267, AEUV stellt das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems dar, um die Kohärenz, die volle Geltung, die Autonomie sowie letztlich den eigenen Charakter des durch die Verträge der Europäischen Union geschaffenen Rechts zu gewährleisten vergleiche dazu EuGH 8.3.2011, Gutachten 1/09 (Übereinkommen zur Schaffung eines einheitlichen Patentgerichtssystems), Rn. 66 ff; ferner jüngst EuGH (Große Kammer) 27.2.2018, C-64/16, AssociaCão Sindical dos Juizes Portugueses, Rn. 27 ff; EuGH (Große Kammer) 6.3.2018, C-284/16, Achmea BV, Rn. 36 ff; EuGH (Große Kammer) 25.7.2018, C-216/18 PPU, LM, Rn. 50 ff).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030108.L04