Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/02/0135 B 15. Mai 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Ist eine Revision gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig, so erübrigt es sich, diese nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachten und auch sonst grob mangelhaften Revisionen zur Verbesserung zurückzustellen oder sie an das - zur Einbringung der Revision zuständige - VwG weiterzuleiten, weil auch dies an der jedenfalls gegebenen Unzulässigkeit nichts ändern könnte vergleiche zur nicht erforderlichen Weiterleitung einer schon zum Zeitpunkt des Einlangens beim VwGH verspäteten Revision an das VwG den B 4. September 2014, Ra 2014/15/0001).