Verwaltungsgerichtshof
29.05.2018
Ra 2017/03/0083
Die gesetzliche Auskunftspflicht ist als Jedermannsrecht ausgestaltet und setzt insbesondere nicht voraus, dass ein "schutzbedürftiges Interesse der Öffentlichkeit" an der begehrten Auskunft besteht. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat vergleiche VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038), fordert das Wr AuskunftspflichtG 1988 kein über das in Paragraph eins, Absatz eins, Wr AuskunftspflichtG 1988 anerkannte rechtliche Interesse des Auskunftswerbers an der Auskunftserteilung schlechthin hinausgehendes, aus den besonderen Verwaltungsvorschriften abzuleitendes rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung.
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L03