Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0083

Rechtssatz

Die Verpflichtung der Organe des Landes und der Gemeinde Wien zur Auskunftserteilung erstreckt sich nach dem klaren Wortlaut des Paragraph eins, Wr AuskunftspflichtG 1988 (insoweit übereinstimmend mit der verfassungsrechtlichen Grundlage in Artikel 20, Absatz 4, B-VG und mit Paragraph eins, AuskunftspflichtGG 1987) auf "Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches", damit auf Angelegenheiten innerhalb der jeweiligen örtlichen und sachlichen Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Organs vergleiche dazu näher, insbesondere zum auch hier relevanten Wirkungsbereich des Magistrats der Stadt Wien, VwGH 13.9.2016, Ra 2015/03/0038). Zu den Angelegenheiten im Wirkungsbereich einer Verwaltungsbehörde in diesem Sinne, über die Auskunft zu erteilen ist, sofern keine der im Gesetz genannten Gründe für die Verweigerung einer Auskunft vorliegen, gehören daher auch Angelegenheiten der Verwaltungsorganisation und des innerbehördlichen Vorschlagswesens. Die Rechtsansicht, wonach über "verwaltungsinterne" Akte keine Auskunft zu erteilen sei, ist unzutreffend.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L02