Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0083

Rechtssatz

Die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach sich die Auskunftspflicht nach Paragraph eins, Wr AuskunftspflichtG 1988 "sowohl auf Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung als auch auf solche der Privatwirtschaftsverwaltung" bezieht vergleiche zuletzt VwGH 29.3.2017, Ra 2017/10/0021), kann nicht dahingehend verstanden werden, dass davon ein dritter Bereich "verwaltungsinterner" Akte zu unterscheiden wäre, der vom Anwendungsbereich des Wr AuskunftspflichtG 1988 ausgenommen wäre. Vielmehr dient dieser vom VwG aufgegriffene Hinweis auf Hoheits- und Privatwirtschaftsverwaltung, der den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AuskunftspflichtG 1987 (ErläutRV 41 BlgNR 17. GP, S. 3) bzw. des Wr AuskunftspflichtG 1988 (ErläutRV BlgLT 6 aus 1988,, S. 5) entnommen ist, zur Klarstellung, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung gerade nicht etwa bloß auf das hoheitliche Verwaltungshandeln beschränkt sein soll.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030083.L01