Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/03/0082
Das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren ist sehr hoch zu veranschlagen. Gemäß Paragraph 6, der 2. WaffV darf das Ermessen nur im Rahmen privater Interessen ausgeübt werden, die einem Bedarf nahe kommen vergleiche etwa VwGH 25.1.2006, 2005/03/0062).