Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/03/0082
Nach Paragraph 40, Absatz eins, WaffG 1996 kann die "im Bundesgebiet zuständige
Behörde ... bei Nachweis eines Bedarfes (Paragraph 22, Absatz 2,) auf einer
Bescheinigung gemäß Paragraph 39, Absatz 2, das Führen der gemäß Paragraph 38, mitgebrachten oder Paragraph 39, eingeführten Schusswaffen bewilligen". Da die ausdrücklich verwiesene Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 2, WaffG 1996 nur auf einen in Österreich gegebenen waffenrechtlichen Bedarf abstellt, kommt es auch nach der Regelung des Paragraph 40, Absatz eins, leg.cit. nur auf diesen Bedarf an. Vergleichbares gilt für Paragraph 40, Absatz 3, WaffG 1996, der offensichtlich dem dort genannten Personenkreis (ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder, diesen vergleichbaren Personen sowie deren Begleitpersonen) einen inländischen waffenrechtlichen Bedarf zurechnet.