Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0082

Rechtssatz

Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt die mündliche Entscheidung erlassen wurde, ist nicht die Ausfertigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, sondern jene Urkunde entscheidend, die über den Entscheidungsinhalt und die Tatsache der Verkündung nach dem auch betreffend Paragraph 29, VwGVG 2014 einschlägigen Paragraph 62, Absatz 2, AVG angefertigt wurde (VwGH 28.2.2017, Ra 2016/01/0164, mwH). Das Fehlen der Wiedergabe der Begründung der Entscheidung im Protokoll hat auf die Rechtsgültigkeit ihrer (wenn auch inhaltlich fehlerhaften) Erlassung durch mündliche Verkündung keinen Einfluss vergleiche dazu näher VwGH 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A).