Verwaltungsgerichtshof
22.11.2017
Ra 2017/03/0082
Bezüglich der Erlassung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist der Zustellung einer Entscheidung ihre mündliche Verkündung gleichzuhalten. Mit der mündlichen Verkündung wird die Entscheidung unabhängig von der in Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 geforderten Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung rechtlich existent und kann daher bereits mit der mündlichen Verkündung mit Revision angefochten werden (VwGH 4.4.2017, Ra 2017/02/0050; 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A). Wird eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach der Verkündung schon vor Zustellung der Entscheidungsausfertigung beim VwGH angefochten, ist das Revisionsrecht der revisionswerbenden Partei allerdings konsumiert und kann nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung nicht nochmals ausgeübt werden (VwGH 27.6.2016, Ra 2016/11/0059; 4.4.2017, Ra 2017/02/0050; 13.10.2015, Fr 2015/03/0007, VwSlg. 19216 A).