Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.11.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0082

Rechtssatz

Aus der die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts im Falle einer mündlichen Verkündung seines Erkenntnisses betreffenden Bestimmung des Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer 2, VwGVG 2014 ergibt sich, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses iSd Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit u.a. der Revision gegen das Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof darstellt. Nach Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG 2014 ist den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses zuzustellen. Dem Verwaltungsgericht steht die Möglichkeit einer Ausfertigung in gekürzter Form in einem solchen Fall dann nicht offen vergleiche Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG 2014).