Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ro 2017/03/0033
Es vermag eine Behörde nicht zu entlasten, wenn eine andere Behörde die Übermittlung von Verfahrensakten abgelehnt oder verzögert hat und deshalb Säumnis eintritt. Auch Verzögerungen durch eine an der Entscheidung mitwirkungsbefugte Behörde führen grundsätzlich nicht zur Entlastung der entscheidenden Behörde in Bezug auf ihre Entscheidungspflicht. Nichts Anderes kann aber gelten, wenn die Behörde sich, wie im Falle des Paragraph 48, Absatz 4, EisenbahnG 1957, aufgrund gesetzlicher Vorgaben einer bestimmten Gutachterkommission bedienen muss, deren Säumnis die Entscheidung verzögert.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030033.J04