Verwaltungsgerichtshof
20.03.2018
Ro 2017/03/0033
Grundsätzlich ist es Aufgabe der belangten Behörde, mit Sachverständigen sachlich begründete Termine zur Ablieferung des Gutachtens zu vereinbaren und deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen.
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030033.J02