Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0033

Rechtssatz

Grundsätzlich ist es Aufgabe der belangten Behörde, mit Sachverständigen sachlich begründete Termine zur Ablieferung des Gutachtens zu vereinbaren und deren Einhaltung zu überwachen und bei Säumigkeit entsprechende Schritte zu setzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017030033.J02