Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2018

Geschäftszahl

Ro 2017/03/0025

Rechtssatz

Gibt eine nach Paragraph 10, Absatz 2, SDG 1975 erstattete Mitteilung Anlass zu begründeten Zweifeln über das weitere Vorliegen der Voraussetzungen für die Eintragung als Sachverständige nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 (was jedenfalls dann der Fall ist, wenn - wie im hier vorliegenden Fall - in zwei gerichtlichen Verfahren schwer verständliche, teilweise nicht nachvollziehbare und in mehrfacher Hinsicht den gerichtlichen Aufträgen nicht entsprechende Gutachten erstattet wurden), so obliegt es der Sachverständigen, sich - wenn die Präsidentin des Landesgerichts eine begründete Stellungnahme (bzw. vor dem 1.1.2017 ein Gutachten) der Kommission nach Paragraph 4 a, SDG 1975 einholt - der Prüfung durch diese Kommission zu stellen. Es ist damit nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das VwG im Hinblick auf die festgestellten Mängel der erstatteten Gutachten und die unterbliebene Mitwirkung der Revisionswerberin an der Prüfung durch die Kommission nach Paragraph 4 a, SDG 1975 zum Ergebnis gekommen ist, dass die Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 nicht mehr vorliegen und die Entziehung der Eigenschaft als Sachverständige auf diesen Grund gestützt werden kann.