Verwaltungsgerichtshof
23.02.2018
Ro 2017/03/0025
Infolge des an die Präsidentin des Landesgerichtes als zuständiger Behörde nach Paragraph 10, Absatz 2, SDG 1975 von einem Gericht - auf Grund eines Gutachtens, das die Revisionswerberin erstattet hatte - herangetragenen, nicht von vornherein als unbegründet zu beurteilenden Verdachts, dass einer der in Paragraph 10, Absatz eins, SDG 1975 genannten Entziehungstatbestände gegeben sei, hatte die Präsidentin des Landesgerichtes ein Entziehungsverfahren durch entsprechende Ermittlungen einzuleiten. Dabei stand ihr frei, die Gestaltung der Befundaufnahme und Gutachtenserstattung auf dem betreffenden Fachgebiet (Gutachtensmethodik) und der Verfahrensrechtskunde (Kenntnis der wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen) allein zu beurteilen oder ein Gutachten der Kommission (Paragraph 4 a, SDG) einzuholen (Paragraph 10, Absatz 4, SDG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2007,). Um die für den Abschluss des Verfahrens erforderlichen Feststellungen über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, SDG 1975 treffen zu können, war die Mitwirkung der Revisionswerberin erforderlich. Sie traf dabei eine erhöhte Mitwirkungspflicht, weil sich die Präsidentin des Landesgerichtes ebenso wie die Kommission nach Paragraph 4 a, SDG 1975 ohne Mitwirkung der Revisionswerberin keine zureichenden Informationen über das Wissen der Sachverständigen über die Gutachtensmethodik und die wichtigsten Vorschriften des Verfahrensrechts und über das Sachverständigenwesen verschaffen kann.