Verwaltungsgerichtshof
11.10.2017
Ro 2017/03/0024
Die "Vertrauenswürdigkeit" gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 ist vom VwG zum Zeitpunkt der Erlassung seiner in Revision gezogenen Entscheidung zu beurteilen vergleiche dazu VwGH vom 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076). Nach diesem Konzept ist auf Grund der in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrungen eine Prognose über das künftige Verhalten der Person, deren Vertrauenswürdigkeit zu beurteilen ist, zu treffen. Um eine solche Prognose treffen zu können ist nicht allein auf ein Fehlverhalten, sondern - unter der Voraussetzung seitherigen Wohlverhaltens - auch auf den seit dessen Verwirklichung verstrichenen Zeitraumes Bedacht zu nehmen, wobei allerdings einem Wohlverhalten während eines anhängigen Entziehungsverfahrens vergleiche Paragraph 10, SDG 1975) verhältnismäßig geringe Bedeutung zukommen wird vergleiche etwa VwGH vom 18. September 2003, 2003/06/0103; VwGH vom 24. Februar 2005, 2003/11/0252 (VwSlg 16.548 A/2005); VwGH vom 23. März 1999, 96/19/1229 (VwSlg 15.103 A/1999); VwGH vom 24. März 1999, 98/11/0091; VwGH vom 21. Dezember 2016, Ro 2015/04/0019; VwGH vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/11/0111). Ob die "Vertrauenswürdigkeit" iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, SDG 1975 zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.