Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0020

Rechtssatz

Insbesondere die Ahndung der Verletzung von jagdrechtlichen Standespflichten hat der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung neben einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung als zulässig erachtet und darin keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK gesehen vergleiche zum Ganzen VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0001, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030020.L02