Verwaltungsgerichtshof
11.10.2017
Ra 2017/03/0020
Insbesondere die Ahndung der Verletzung von jagdrechtlichen Standespflichten hat der VwGH in seiner jüngeren Rechtsprechung neben einer verwaltungsbehördlichen Bestrafung als zulässig erachtet und darin keinen Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK gesehen vergleiche zum Ganzen VwGH vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0001, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017030020.L02