Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2017/03/0010
Da das KflG 1999 keine - grundsätzlich im Rahmen des Artikel 136, Absatz 2, B-VG zulässige - besondere Regelung für die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit enthält vergleiche etwa Paragraph 101, Absatz 5, WRG und dazu VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060, oder Paragraph 4, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, und dazu VwGH 18.01.2017, Ro 2016/22/0015), richtet sich die Zuständigkeit für eine Beschwerde nach den besonderen Zuständigkeitsregeln in Paragraph 3, Absatz eins, KflG 1999, wobei das in dieser Bestimmung dem Antragsteller zunächst eingeräumte Wahlrecht (Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie) durch die Antragstellung konsumiert ist und damit auch die Zuständigkeit jenes LVwG festgelegt ist, in dessen Sprengel Anfangs- oder Endpunkt (je nach der erfolgten Antragstellung vor der Behörde) gelegen ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0011
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030010.L07