Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0010

Rechtssatz

Für das Kraftfahrlinienrecht ist in Paragraph 3, Absatz eins, KflG 1999 im Hinblick auf die Eigenart der Linienkonzession für den Fall einer über Bundesländergrenzen hinweggehenden Kraftfahrlinie eine besondere behördliche Zuständigkeit vorgesehen, die am Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie ansetzt. Unabhängig davon, wo sich der Sitz des Kraftfahrlinienunternehmers befindet, ist damit sichergestellt, dass über die Konzession für die jeweilige Kraftfahrlinie eine Behörde entscheidet, die über einen maßgeblichen örtlichen Anknüpfungspunkt verfügt, der ihr auch eine leichtere Beurteilung bestimmter für die Konzessionserteilung wesentlicher Umstände ermöglicht, so etwa die Straßeneignung oder die Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/03/0011

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030010.L06