Verwaltungsgerichtshof
24.04.2018
Ra 2017/03/0010
Für das Kraftfahrlinienrecht ist in Paragraph 3, Absatz eins, KflG 1999 im Hinblick auf die Eigenart der Linienkonzession für den Fall einer über Bundesländergrenzen hinweggehenden Kraftfahrlinie eine besondere behördliche Zuständigkeit vorgesehen, die am Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie ansetzt. Unabhängig davon, wo sich der Sitz des Kraftfahrlinienunternehmers befindet, ist damit sichergestellt, dass über die Konzession für die jeweilige Kraftfahrlinie eine Behörde entscheidet, die über einen maßgeblichen örtlichen Anknüpfungspunkt verfügt, der ihr auch eine leichtere Beurteilung bestimmter für die Konzessionserteilung wesentlicher Umstände ermöglicht, so etwa die Straßeneignung oder die Gefährdung der Erfüllung der Verkehrsaufgaben durch Verkehrsunternehmen, in deren Verkehrsbereich die beantragte Linie ganz oder teilweise fällt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/03/0011
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030010.L06