Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0010

Rechtssatz

Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 stellt im Hinblick auf die örtliche Zuständigkeit in Bescheidbeschwerdeverfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, die nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehören, nur in Verwaltungsstrafsachen auf den Sitz der Behörde ab, die den Bescheid erlassen hat. In allen anderen Fällen verweist Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG 2014 auf die im Allgemeinen für das verwaltungsbehördliche Verfahren maßgebenden Zuständigkeitsregeln des AVG. Dieser Verweis auf das AVG geht zurück auf einen im Verfassungsausschuss eingebrachten Abänderungsantrag zur Regierungsvorlage für das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2012 (2009 BlgNR 24. GP), mit dem von der in der Regierungsvorlage vorgesehenen Bestimmung abgewichen wurde, wonach immer jenes Verwaltungsgericht zuständig sein sollte, in dessen Sprengel die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/03/0011

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030010.L02