Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2018

Geschäftszahl

Ra 2017/03/0010

Rechtssatz

Das Kraftfahrlinienrecht ist kompetenzrechtlich dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) zuzurechnen vergleiche die Erläuterungen zur Stammfassung des KflG 1999, IA 1118/A 20. GP, 48 ff.). Da die Angelegenheiten des Gewerbes nicht zu jenen Angelegenheiten zählen, die gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können (und auch kein Fall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG vorliegt), und da dem KflG 1999 auch keine verfassungsrechtliche Grundlage für eine Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung zu entnehmen ist, ändert die in Paragraph 3, Absatz 2, KflG 1999 - ausnahmsweise - vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die Erteilung von Konzessionen für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien nichts an der sachlichen Zuständigkeit der LVwG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten des in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden KflG 1999 vergleiche zur Zuständigkeitsverteilung zwischen den VwG des Bundes und der Länder zuletzt ausführlich VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001). Auch zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Bundesminister in erster und letzter Instanz eine Konzession für eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie nach Paragraph 3, Absatz 2, KflG 1999 erteilt hat, ist daher nicht das BVwG, sondern das - örtlich zuständige - LVwG zuständig.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/03/0011

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030010.L01