Verwaltungsgerichtshof
17.01.2018
2017/03/0003
Von einem "Erschleichen" der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst wurde, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche zum Ganzen VwGH 27.1.2015, Ro 2014/11/0023, 22.3.2012, 2011/07/0228, 19.11.2009, 2009/07/0127, und 8.11.1995, 93/12/0276).