Verwaltungsgerichtshof
16.03.2018
Ra 2017/02/0265
Das VwG hat im Revisionsfall gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen, wonach die für den Tatbestand oder den Strafsatz relevanten Umstände nicht noch zusätzlich als Strafzumessungsgründe berücksichtigt werden dürfen vergleiche VwGH 6.7.2015, Ra 2015/02/0042). Da im Revisionsfall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für die anzuwendenden Strafsätze relevant ist vergleiche Paragraph 99, Absatz 2 d und 2 e StVO 1960), hätte das VwG dem Revisionswerber die konkreten Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeiten nicht noch als außergewöhnlich hohes Verschulden anlasten dürfen. Der Gesetzgeber hat diese Umstände bereits durch die Gliederung der Absätze in Paragraph 99, StVO 1960 mit ihren unterschiedlichen Strafrahmen entsprechend gewichtet vergleiche VwGH 25.9.2017, Ra 2017/02/0149).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020265.L01