Verwaltungsgerichtshof
19.11.2018
Ra 2017/02/0248
Ergibt sich aus dem Akteninhalt eindeutig, dass es sich bei der Anführung des Unterscheidungszeichens nach Paragraph 80, KFG 1967 um ein offenbares, für jedermann erkennbares Versehen handelt, so wird dadurch die Identität der als erwiesen angenommenen Tat iSd Paragraph 44 a, VStG nicht in Zweifel gesetzt. Wird dem beschuldigten Fahrer bereits in der vor Erlassung des Straferkenntnisses zur Kenntnis gebrachten Anzeige das richtige Kennzeichen des Kraftfahrzeuges genannt, stellt dies eine Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG dar vergleiche VwGH 13.12.2000, 2000/03/0294).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020248.L03