Verwaltungsgerichtshof
20.11.2018
Ra 2017/02/0242
Mit dem KFG 1967 wollte der Gesetzgeber in rechtssystematischer und sprachlicher Hinsicht die Einheit der Rechtssprache und die Eindeutigkeit und Bestimmtheit der Normen wahren (ErläutRV 98 BlgNR 10. Gesetzgebungsperiode 58 und ErläutRV 186 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 68), wobei der neue -
auf das Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges abstellende - Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 dem bisherigen Paragraph 85, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1955 entsprechen soll (ErläutRV 186 BlgNR 11. Gesetzgebungsperiode 118). Die Beschreibung des Tatgeschehens dahingehend, dass sich ein Lenker eines Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften entspricht, obwohl dies aus näher geschilderten Gründen nicht zutrifft, ist für eine Subsumtion unter Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967 nicht zu beanstanden vergleiche VwGH 5.11.1997, 97/03/0105; VwGH 29.5.1998, 98/02/0050 und 0132; VwGH 30.1.2004, 2003/02/0020).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020242.L04