Verwaltungsgerichtshof
11.01.2018
Ra 2017/02/0225
Die Vermittlung von Wettkunden nach dem Paragraph eins, Absatz eins, des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens liegt schon vor, wenn Wettterminals aufgestellt oder betrieben werden vergleiche VwGH 20.10.2017, Ra 2017/02/0078).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020225.L01