Verwaltungsgerichtshof
09.10.2017
Ra 2017/02/0178
Nachdem gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 13, Vlbg WettenG 2003 Organe der Bezirkshauptmannschaft zur Überwachung zuständig sind, stehen nur diesen die in Paragraph 10, legcit umschriebenen Rechte zu. Organe einer Gemeinde sind für die Überwachung nicht zuständig, weshalb deren Behinderung oder mangelnde Mitwirkung keine Strafbarkeit nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, Vlbg WettenG 2003 begründet.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/02/0179