Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0178

Rechtssatz

Nachdem gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 13, Vlbg WettenG 2003 Organe der Bezirkshauptmannschaft zur Überwachung zuständig sind, stehen nur diesen die in Paragraph 10, legcit umschriebenen Rechte zu. Organe einer Gemeinde sind für die Überwachung nicht zuständig, weshalb deren Behinderung oder mangelnde Mitwirkung keine Strafbarkeit nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera k, Vlbg WettenG 2003 begründet.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/02/0179