Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0166

Rechtssatz

Nur ein abgeschranktes Werksgelände ist im Allgemeinen nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen vergleiche E 13. August 2003, 2003/11/0136). Am Vorliegen einer Straße mit öffentlichem Verkehr ändert auch der Umstand nichts, dass der Vorplatz zum Teil als Lagerfläche für Baumaterialien verwendet wird. An der Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vorplatz des Gebäudes nur über eine Privatstraße erreicht werden kann, die auch als solche beschildert ist. Ein Schild mit der Aufschrift "Privatstraße" allein vermag dem Vorplatz nicht die Eigenschaft als Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960 zu nehmen vergleiche E 20. Juli 2004, 2002/03/0223).