Verwaltungsgerichtshof
27.11.2018
Ra 2017/02/0141
Aus den Begehren der "Übermittlung einer digitalen Abschrift der diesbezüglichen Akten" sowie "in eventu Akteneinsicht in die diesbezüglichen Akten" ergibt sich, dass der auf das AuskunftspflichtG 1987 gestützte Antrag auf die unmittelbare Zurverfügungstellung von sämtlichen Akten, die den genannten Schriftverkehr enthalten, und damit auf die Zurverfügungstellung von Detailinformation gerichtet ist, wie sie aus einer Akteneinsicht zu gewinnen wäre, und nicht auf eine - in aller Regel einen höheren Abstraktionsgrad aufweisende - Auskunft über den Inhalt des Schriftverkehrs. Damit ist bei gesetzeskonformer Deutung dieses Antrags das Vorliegen eines Auskunftsbegehrens jedenfalls zu verneinen vergleiche VwGH 1.9.2010, 2009/17/0153).
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020141.L05