Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0243 B 13. Dezember 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bestand im Zeitpunkt der Aufforderung der durchaus begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der vermutliche Lenker verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 zu unterziehen. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob ihm dieser Verdacht zur Kenntnis gebracht wird vergleiche E 21. Dezember 2001, 99/02/0073).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020138.L04