Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/02/0138

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/03/0069 E 26. Mai 1999 VwSlg 15155 A/1999 RS 1

Stammrechtssatz

Die StVO enthält keine Bestimmung, dass der Tatbestand des Paragraph 5,

Absatz 2, zweiter Satz Ziffer eins, StVO nur in dem Sinn subsidiär anzuwenden

wäre, dass bei einer Anhaltung des Fahrzeuglenkers nur Paragraph 5, Absatz 2,

erster Satz StVO zur Anwendung kommen könnte, also nicht auch

später eine Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft (nach der

Ziffer eins, des zweiten Satzes des Paragraph 5, Absatz 2, StVO) ergehen könnte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017020138.L02